Satzung des

„Kirchenbauvereins der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Arnis-Rabenkirchen e.V.“


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.   Der Verein trägt den Namen „Kirchenbauverein der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Arnis-Rabenkirchen e. V.“.   
2.   Er hat seinen Sitz in Rabenkirchen-Faulück (Steenstraat 2 a, 24407 Rabenkirchen-Faulück) und wird beim Amtsgericht Flensburg eingetragen.

3.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
1.   Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Evangelischen Lutherischen Kirchengemeinde Arnis-Rabenkirchen.
2.   Diese Zielsetzung des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen konkretisiert:   

  •    Erhalt von Gebäuden der Gemeinde   
  •    Förderung von Projekten und Gruppen der Gemeinde   
  •    Gewinnung von Menschen und Institutionen, um Angebote der Gemeinde zu unterstützen, die     dem Erhalt der Gebäude dienen und/oder das Gemeindeleben stärken

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4.   Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
5.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
7.   Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8.   Der Förderverein und Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Arnis-Rabenkirchen arbeiten eng zusammen und stimmen mindestens einmal jährlich Ziele für das laufende und kommende Jahr ab.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle am Vereinszweck Interessierten natürlichen und juristischen Personen werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1.   Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Mitglieder geben ihre Emailadresse bekannt, damit durch den elektronischen Versand von Protokollen und Einladungen Portokosten gespart werden.
2.   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3.   Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.   Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 

  •    die Mitgliederversammlung und
  •    der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
 

  •    die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  •    Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  •    Entlastung des Vorstands,
  •    die Wahl des Vorstands,
  •    über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
  •    die Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt benannte Emailadresse bzw. durch Briefpost, falls eine Emailadresse nicht besteht, sowie durch Aushang in der Gemeinde.
3.   Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
4.   Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
5.   Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung.
6.   Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.

7.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Protokolle werden den Mitgliedern in Textform, bevorzugt per E-Mail, übermittelt. Die Protokolle samt Beschlüssen gelten als genehmigt, wenn innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Übermittlung des Protokolls keine Widersprüche angemeldet wurden.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1.   Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr oder hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder des Vereins anwesend sind.
3.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4.   Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen von der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder verlangt wird.
5.   Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

6.   Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

§ 10 Vorstand
1.   Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:   

  • ein/eine Vorsitzende/r
  • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r)
  • ein/eine Kassenwart/in   
  • ein/eine Schriftführer/in

2.   Ein Mitglied des Vorstands sollte auch Mitglied des Kirchengemeinderats sein.
3.   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Im Gründungsjahr werden der/ die Vorsitzende und der/ die Kassenwart/in für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
4.   Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
5.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
6.   Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.   Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
8.   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.   

§ 11 Kassenprüfer
1.   Über die Jahresmitgliederversammlung ist jeweils einer von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Im Gründungsjahr werden zwei Kassenprüfer gewählt, einer davon nur für die Dauer eines Jahres.
2.   Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
3.   Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

4.   Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins
1.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2 der Satzung genannte steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Erhalts von Gebäuden der Gemeinde zu verwenden hat.

2.   Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26.06.2017 beschlossen und tritt unverzüglich in Kraft.

 

Rabenkirchen, den 26. Juni 2017

Der Vorstand

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